Die zulässige Beschwerde ist unbegründet, weil das Amtsgerichts in dem angefochtenen Beschluss den Streitwert zu Recht auf 1758,00 DM festgesetzt hat. Die Kammer ist nämlich der Auffassung dass im Falle der Feststellung der Wirksamkeit einer Staffelmietvereinbarung § 16, Abs. 5 GKG entsprechende Anwendung findet.
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