LG Bonn - Beschluss vom 14.02.1989
6 T 14/89
Normen:
GKG § 6 Abs. 5 ;
Fundstellen:
WuM 1989, 435
Vorinstanzen:
AG Bonn, vom 27.09.1988 - Vorinstanzaktenzeichen 10 C 490/88

Gegenstandswert bei Mieterhöhungsverlangen wegen vereinbarter Staffelmiete

LG Bonn, Beschluss vom 14.02.1989 - Aktenzeichen 6 T 14/89

DRsp Nr. 2001/10140

Gegenstandswert bei Mieterhöhungsverlangen wegen vereinbarter Staffelmiete

Bei einem Mieterhöhungsverlangen aufgrund einer vereinbarten Staffelmiete ist der Wert des Streitgegenstandes nach dem Jahresbetrag der zum Zeitpunkt der Klageerhebung aktuellen Mietdifferenz zu bemessen.

Normenkette:

GKG § 6 Abs. 5 ;

Gründe:

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet, weil das Amtsgerichts in dem angefochtenen Beschluss den Streitwert zu Recht auf 1758,00 DM festgesetzt hat. Die Kammer ist nämlich der Auffassung dass im Falle der Feststellung der Wirksamkeit einer Staffelmietvereinbarung § 16, Abs. 5 GKG entsprechende Anwendung findet.