LG Arnsberg - Beschluss vom 23.11.1995
6 T 460/95
Normen:
GKG § 16 Abs. 2 ; ZPO § 3 ;
Fundstellen:
WuM 1996, 104
Vorinstanzen:
AG Brilon, vom 06.09.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 2 C 354/95

Gegenstandswert bei Räumung einer Mietsache

LG Arnsberg, Beschluss vom 23.11.1995 - Aktenzeichen 6 T 460/95

DRsp Nr. 2001/7464

Gegenstandswert bei Räumung einer Mietsache

Bei einer Klage auf Räumung einer Mietwohnung ist der Gegenstandswert gem. § 16 Abs. 2 GKG nach dem Jahreswert der Miete zu bemessen.

Normenkette:

GKG § 16 Abs. 2 ; ZPO § 3 ;

Gründe:

Zwischen den Parteien bestand ein Mietverhältnis über die im Dachgeschoss des Hauses ... gelegene Wohnung.

Mit Versäumnisurteil vom 19.05.1995 verurteilte das Amtsgericht Brilon die Schuldner zur Räumung und Herausgabe der Wohnung an die Gläubigerin.

Mit Schriftsatz vom 14.07.1995 hat der Prozessbevollmächtigte der Gläubigerin Festsetzung des Streitwertes für das Räumungsvollstreckungsverfahren beantragt und geltend gemacht, nach neuem Recht, § 57 Abs. 2 BRAGO, sei nicht mehr auf die Einjahresmiete gemäß § 16 Abs. 2 GKG abzustellen, sondern auf den Verkehrswert der herauszugebenden Sache; dieser sei nach dem 17fachen Jahresmietwert zu berechnen und betrage vorliegend 97.920,00 DM.

Das Amtsgericht Brilon - Rechtspfleger - hat durch Beschluss vom 09.06.1995 den Streitwert, unter Zugrundelegung einer monatlichen Kaltmiete von 480,00 DM, auf 5.760,00 DM festgesetzt und ausgeführt, der Wert der Sache bestimme sich bei Herausgabeansprüchen aus Mietverhältnissen nach § 16 GKG. Das Interesse der Gläubigerin an der Zwangsvollstreckung sei nicht höher zu bewerten als das Interesse an dem "Hauptverfahren" zur Erwirkung des Titels.