I.
Mit Beschluss vom 5.10.2000 hat das Amtsgericht Augsburg den Streitwert des Räumungsprozesses gemäß § 16 Abs. 1 GKG auf DM 4.406,40 festgesetzt, wobei der Berechnung der im Vertrag ausgewiesene Mietzins von DM 367,20 zugrundegelegt wurde. Die nach dem Mietvertrag weiter geschuldete monatliche "Abschlagszahlung auf die Betriebskosten gemäß Anlage 3 zu §
II.
Die gemäß § 25 abs. 2 GKG zulässige Beschwerde ist nicht begründet.
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