LG Augsburg - Beschluss vom 05.12.2000
4 T 4598/00
Normen:
GKG (1975) § 16 Abs. 1 ; GKG (2004) § 41 Abs. 1 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 1 KostRMoG) ;
Fundstellen:
NZM 2001, 584
Vorinstanzen:
AG Augusburg - Beschluss vom 05.10.00 - 573 C 4490/00 ,

Gegenstandswert bei Räumung einer Mietwohnung

LG Augsburg, Beschluss vom 05.12.2000 - Aktenzeichen 4 T 4598/00

DRsp Nr. 2001/7467

Gegenstandswert bei Räumung einer Mietwohnung

Der Gegenstandswert einer Klage auf Räumung einer Mietwohnung ist nach dem einjährigen Mietzins zu bemessen.

Normenkette:

GKG (1975) § 16 Abs. 1 ; GKG (2004) § 41 Abs. 1 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 1 KostRMoG) ;

Gründe:

I.

Mit Beschluss vom 5.10.2000 hat das Amtsgericht Augsburg den Streitwert des Räumungsprozesses gemäß § 16 Abs. 1 GKG auf DM 4.406,40 festgesetzt, wobei der Berechnung der im Vertrag ausgewiesene Mietzins von DM 367,20 zugrundegelegt wurde. Die nach dem Mietvertrag weiter geschuldete monatliche "Abschlagszahlung auf die Betriebskosten gemäß Anlage 3 zu § 27 Abs. 1 Zweite Berechnungsverordnung in Höhe von DM 70,38 wurde nicht berücksichtigt. Dagegen richtet sich die Beschwerde der Klägervertreter vom 10.10.2000, die unter Hinweis auf eine Entscheidung des OLG München (NZM 99, 172 f) einen Streitwert von DM 5.250,96 erstreben.

II.

Die gemäß § 25 abs. 2 GKG zulässige Beschwerde ist nicht begründet.