Die nach § 25 Abs. 2 GKG zulässige Beschwerde ist nur zu einem geringen Teil begründet.
Der Gebührenstreitwert für die Räumungsklage richtet sich nach § 16 Abs. 2 GKG. Danach ist der für die Dauer eines Jahres zu entrichtende Mietzins maßgebend, wenn sich nicht nach § 16 Abs. 1 GKG ein geringerer Streitwert ergibt.
Die Entscheidung des Amtsgerichts entspricht im wesentlichen dieser Regelung.
Nach ständiger Rechtsprechung der Kammer ist allerdings nicht allein die Grundmiete (hier 690,00 DM) zugrunde zulegen, sondern das gesamte für die Gebrauchsüberlassung der Wohnung zu entrichtende Entgelt. Dazu gehört neben der Grundmiete auch der Betrag, den der Mieter für verbrauchsabhängige Nebenkosten (beispielsweise für Straßenreinigung, Grundsteuer, allgemeiner Stromverbrauch, Hausversicherungen, Schornsteinreinigung) zu entrichten hat (vgl. auch Hartmann, Kostengesetze, 22. Aufl., § 16 GKG Rdn. 2) B).
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