Die Klägerin hat Klage gegen die Beklagten auf Räumung und Zahlung rückständiger Miete in Höhe von 2.687,76 DM erhoben. Durch Versäumnisurteil vom 12. August 1987 sind die Beklagten antragsgemäß verurteilt worden. Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht den Streitwert für den Klageantrag zu 1. (Räumungsanspruch) auf 4.591,20 DM (Jahresbetrag der Nettomiete) für den Klageantrag zu Ziffer 2. Auf 2.687,76 DM festgesetzt. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Klägerin, die die Ansicht vertreten, hinsichtlich des Klageantrags zu 1. sei der Jahresbetrag der Bruttomiete in Höhe von 7.009,20 DM festzusetzen. Auf die Gründe dieser Beschwerde wird Bezug genommen.
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