LG Hildesheim - Beschluss vom 09.09.1987
5 T 425/87
Normen:
GKG § 16 ;
Fundstellen:
WuM 1989, 437
Vorinstanzen:
AG Hildesheim, vom 19.08.1987 - Vorinstanzaktenzeichen 20 C 418/87

Gegenstandswert bei Räumung einer Mietwohnung

LG Hildesheim, Beschluss vom 09.09.1987 - Aktenzeichen 5 T 425/87

DRsp Nr. 2001/7477

Gegenstandswert bei Räumung einer Mietwohnung

Der Gegenstandswert bei Räumungsstreitigkeiten ist gem. § 16 GKG in Höhe des Jahresbetrages der Nettomiete zu bemessen. Mietzins im Sinne dieser Vorschrift ist lediglich das Entgelt für die Gebrauchsüberlassung. Verbrauchsabhängige Nebenkosten sind nicht einzubeziehen.

Normenkette:

GKG § 16 ;

Gründe:

Die Klägerin hat Klage gegen die Beklagten auf Räumung und Zahlung rückständiger Miete in Höhe von 2.687,76 DM erhoben. Durch Versäumnisurteil vom 12. August 1987 sind die Beklagten antragsgemäß verurteilt worden. Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht den Streitwert für den Klageantrag zu 1. (Räumungsanspruch) auf 4.591,20 DM (Jahresbetrag der Nettomiete) für den Klageantrag zu Ziffer 2. Auf 2.687,76 DM festgesetzt. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Klägerin, die die Ansicht vertreten, hinsichtlich des Klageantrags zu 1. sei der Jahresbetrag der Bruttomiete in Höhe von 7.009,20 DM festzusetzen. Auf die Gründe dieser Beschwerde wird Bezug genommen.