LG Köln - Beschluss vom 26.06.1994
12 T 220/94
Normen:
GKG § 16 Abs. 2 ; ZPO § 3 ;
Vorinstanzen:
AG Köln, vom 20.04.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 219 C 77/92

Gegenstandswert bei Räumungsklage

LG Köln, Beschluss vom 26.06.1994 - Aktenzeichen 12 T 220/94

DRsp Nr. 2001/7483

Gegenstandswert bei Räumungsklage

Der Gegenstandswert für die Klage auf Räumung einer Mietwohnung ist nach dem Einjahresbetrag des im Prozeß ermittelten, tatsächlich geschuldeten Mietzinses und nicht nach dem vom Kläger ursprünglich begehrten Betrag zu bemessen.

Normenkette:

GKG § 16 Abs. 2 ; ZPO § 3 ;

Entscheidungsgründe:

Mit der Klage hat der Kläger die Beklagte auf Zahlung von 2.000,-- DM und auf Räumung der von ihr innegehaltenen Mietwohnung in Anspruch genommen.

Das Amtsgericht hat nach Durchführung einer Beweisaufnahme durch - inzwischen rechtskräftiges - Urteil vom 20. April 1994 die Klage abgewiesen.

Hinsichtlich des Räumungsantrages hat es den Streitwert auf 5.640,-- DM (12 x 470,-- DM) festgesetzt.

Der Streit der Parteien betraf auch die Frage, ob der Mietzins mit 800,-- DM monatlich zuzüglich 70,-- DM Nebenkostenvorauszahlung vereinbart war oder ob die Beklagte lediglich einen Mietzins von monatlich 400,-- DM und 70,-- DM an Nebenkostenvorauszahlung schulde.