Mit der Klage hat der Kläger die Beklagte auf Zahlung von 2.000,-- DM und auf Räumung der von ihr innegehaltenen Mietwohnung in Anspruch genommen.
Das Amtsgericht hat nach Durchführung einer Beweisaufnahme durch - inzwischen rechtskräftiges - Urteil vom 20. April 1994 die Klage abgewiesen.
Hinsichtlich des Räumungsantrages hat es den Streitwert auf 5.640,-- DM (12 x 470,-- DM) festgesetzt.
Der Streit der Parteien betraf auch die Frage, ob der Mietzins mit 800,-- DM monatlich zuzüglich 70,-- DM Nebenkostenvorauszahlung vereinbart war oder ob die Beklagte lediglich einen Mietzins von monatlich 400,-- DM und 70,-- DM an Nebenkostenvorauszahlung schulde.
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