Gründe:
Durch den angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht ohne Begründung den Streitwert auf DM 1000,-- festgesetzt. Die hiergegen gerichtete Beschwerde ist gemäß §§ 25 Abs. 2 GKG, 9 Abs. 2 BRAGO zulässig und führt zu einer Abänderung des Streitwertes auf DM 2000,--.