LG Wiesbaden - Beschluss vom 21.07.1994
1 T 46/94
Normen:
ZPO § 3 ;
Fundstellen:
WuM 1994, 486
Vorinstanzen:
AG Wiesbaden, vom 31.04.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 98 C 111/94

Gegenstandswert bei Unterlassung der Haustierhaltung

LG Wiesbaden, Beschluss vom 21.07.1994 - Aktenzeichen 1 T 46/94

DRsp Nr. 2001/10239

Gegenstandswert bei Unterlassung der Haustierhaltung

Bei einer Klage des Vermieters auf Unterlassung der Haltung von Tieren ist der Wert des Streitgegenstandes im Hinblick auf die emotionale Verbundenheit zwischen Mensch und Tier auf 2.000 DM festzusetzen.

Normenkette:

ZPO § 3 ;

Gründe:

Durch den angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht ohne Begründung den Streitwert auf DM 1000,-- festgesetzt. Die hiergegen gerichtete Beschwerde ist gemäß §§ 25 Abs. 2 GKG, 9 Abs. 2 BRAGO zulässig und führt zu einer Abänderung des Streitwertes auf DM 2000,--.