BGH - Urteil vom 07.11.2007
VIII ZR 341/06
Normen:
BGB § 249 ; RVG § 13 Abs. 1 Anlage 2 ;
Fundstellen:
AnwBl 2008, 210
BGHReport 2008, 414
BRAK-Mitt 2008, 83
DAR 2008, 176
JurBüro 2008, 190
MDR 2008, 351
MietR 2008, 74
NJW 2008, 1888
NZM 2008, 204
WuM 2008, 97
zfs 2008, 164
Vorinstanzen:
LG Gießen, vom 15.11.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 1 S 238/06
AG Gießen, vom 26.06.2006 - Vorinstanzaktenzeichen C 308/06

Gegenstandswert bei vorgerichtlicher Geltendmachung von Schadensersatz

BGH, Urteil vom 07.11.2007 - Aktenzeichen VIII ZR 341/06

DRsp Nr. 2008/2884

Gegenstandswert bei vorgerichtlicher Geltendmachung von Schadensersatz

»Dem Erstattungsanspruch des Geschädigten hinsichtlich der ihm entstandenen vorgerichtlichen Anwaltskosten ist im Verhältnis zum Schädiger grundsätzlich der Gegenstandswert zugrunde zu legen, der der berechtigten Schadensersatzforderung entspricht (Fortführung von BGH, Urteil vom 18. Januar 2005 - VI ZR 73/04, NJW 2005, 1112).«

Normenkette:

BGB § 249 ; RVG § 13 Abs. 1 Anlage 2 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um den Ersatz von Anwaltskosten.

Mit Mietvertrag vom 4. April 2005 vermieteten die Kläger zu 1 bis 3 eine Wohnung an die Beklagten. Die Miete betrug monatlich 750 EUR zuzüglich einer Nebenkostenpauschale von 85 EUR. Da die Beklagten mit der Miete in Verzug gerieten und auch die Kaution nicht zahlten, beauftragten die Kläger im November 2005 einen Rechtsanwalt, der die Beklagten zur Zahlung der rückständigen Miete sowie der Kaution aufforderte. Da die Beklagten auch die Miete für Januar 2006 nicht zahlten, erklärte der Rechtsanwalt der Kläger mit Schreiben vom 19. Januar 2006 die fristlose Kündigung des Mietverhältnisses. In der Folgezeit zahlten die Beklagten die rückständige Miete und die Kaution.

Die Kläger haben die Beklagten auf Ersatz der Anwaltskosten in Höhe von insgesamt 1.852,52 EUR nebst Zinsen in Anspruch genommen.