OLG Koblenz - Beschluss vom 01.07.2013
3 W 316/13
Normen:
GKG § 41 Abs. 1;
Fundstellen:
MDR 2013, 1069
NJW-RR 2014, 197
NZM 2014, 256
Vorinstanzen:
LG Trier, vom 27.05.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 65/13

Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit

OLG Koblenz, Beschluss vom 01.07.2013 - Aktenzeichen 3 W 316/13

DRsp Nr. 2013/17236

Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit

Die Wertberechnung gem. § 41 Abs. 1 GKG setzt nicht voraus, dass ein dort genanntes Nutzungsverhältnis wirksam besteht. Es ist unerheblich, ob der Kläger seine Klage auf sein Eigentum oder andere Anspruchsgrundlagen stützt, sofern sich der Beklagte auf das Bestehen eines Miet-, Pacht- oder Nutzungsverhältnisses beruft.

Tenor

Die Streitwertbeschwerde der Prozessbevollmächtigten der Klägerin gegen den Abhilfebeschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Trier - Einzelrichterin -vom 27.05.2013 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

GKG § 41 Abs. 1;

Gründe

I.