Gründe:
Die gemäß § 25 Abs. 2 GKG, § 9 Abs. 2 BRAGO zulässige Streitwertbeschwerde der Prozessbevollmächtigten des Klägers hat in der Sache selbst keinen Erfolg. Der Streitwert in erster Instanz beträgt nicht einmal 1.200,00 DM, wie ihn das Amtsgericht im angefochtenen Beschluss angenommen hatte. Gemäß § 25 Abs. 1 Satz 3 GKG war durch das Rechtsmittelgericht von Amts wegen der Streitwert anderweitig auf 500,00 DM festzusetzen.