LG Bückeburg - Beschluss vom 13.10.1987
1 T 81/87
Normen:
ZPO § 3 ;
Vorinstanzen:
AG Stadthagen, vom 24.08.1987 - Vorinstanzaktenzeichen 4 C 453/87

Gegenstandswert für Auskunftsverlangen im Rahmen einer Stufenklage

LG Bückeburg, Beschluss vom 13.10.1987 - Aktenzeichen 1 T 81/87

DRsp Nr. 2001/7469

Gegenstandswert für Auskunftsverlangen im Rahmen einer Stufenklage

Das Interesse einer Auskunfts- bzw. Rechnungsklage ist gem. § 3 ZPO zu schätzen. In der Regel ist es mit 1/4 des mutmaßlichen Zahlungsanspruchs anzusetzen.

Normenkette:

ZPO § 3 ;

Gründe:

Die gemäß § 25 Abs. 2 GKG, § 9 Abs. 2 BRAGO zulässige Streitwertbeschwerde der Prozessbevollmächtigten des Klägers hat in der Sache selbst keinen Erfolg. Der Streitwert in erster Instanz beträgt nicht einmal 1.200,00 DM, wie ihn das Amtsgericht im angefochtenen Beschluss angenommen hatte. Gemäß § 25 Abs. 1 Satz 3 GKG war durch das Rechtsmittelgericht von Amts wegen der Streitwert anderweitig auf 500,00 DM festzusetzen.