OLG Koblenz - Beschluss vom 25.01.2005
5 W 55/05
Normen:
RVG § 25 Abs. 2 ; ZPO § 765a ;
Fundstellen:
JurBüro 2005, 384
NZM 2005, 360
WuM 2005, 202
Vorinstanzen:
LG Koblenz, vom 14.01.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 2 T 30/05

Gegenstandswert für die anwaltliche Tätigkeit bei Erwirkung eines Vollstreckungsaufschubes

OLG Koblenz, Beschluss vom 25.01.2005 - Aktenzeichen 5 W 55/05

DRsp Nr. 2005/20504

Gegenstandswert für die anwaltliche Tätigkeit bei Erwirkung eines Vollstreckungsaufschubes

»Erstrebt der Schuldner mit seinem Vollstreckungsschutzantrag lediglich einen kurzen Aufschub der Räumung der Mietsache, richtet sich der Gegenstandswert nach dem auf diesen Zeitraum entfallenden Nutzungsentgelt.«

Normenkette:

RVG § 25 Abs. 2 ; ZPO § 765a ;

Gründe:

Das nach § 33 Abs. 3 RVG zulässige Rechtsmittel hat in der Sache keinen Erfolg. Die auf 1.000 Euro lautende Wertfestsetzung im Beschluss vom 14. Januar 2005, die -in Ermangelung eines für die Gerichtsgebühren maßgeblichen Werts- gemäß § 33 Abs. 1 RVG den Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit vor dem Landgericht regelt, ist entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht zu niedrig.