Die Klägerin - eine Vermieterin - hat gegen den Beklagten als Gewerberaummieter im Prozess vor dem Landgericht einen Räumungstitel erwirkt. Den Streitwert für die Räumung hat das Prozessgericht gemäß § 16 GKG unter Zugrundelegung des jährlichen Mietzinses auf 49.892,16 DM festgesetzt. Die Klägerin hat die Festsetzung der ihrem Anwalt in der Räumungsvollstreckung entstandenen Kosten unter Zugrundelegung eines Gegenstandswertes von 100.000,- DM begehrt; diesen Wert sieht sie als den Verkehrswert des Mietobjektes an. Der Rechtspfleger hat die Anwaltskosten für die Räumungsvollstreckung nur unter Zugrundelegung eines Wertes von 49.892,16 DM festgesetzt und die Festsetzung nach dem Wert von 100.000,00 DM abgelehnt. Gegen diese Absetzung hat die Klägerin Erinnerung eingelegt, der der Rechtspfleger und die Zivilkammer des Landgerichts nicht abgeholfen haben und die dem Kammergericht als sofortige Beschwerde vorgelegt worden ist.
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