KG - Urteil vom 05.03.1996
1 W 990/96
Normen:
BRAGO § 57 Abs. 2 S. 1 n.F.; GKG § 16 Abs. 2 ; ZPO § 885 ;
Fundstellen:
AGS 1996, 79
WuM 1996, 571
Vorinstanzen:
LG Berlin - Beschluss vom 13.07.1995 - 82 AR 458/95 - 22 O 437/94 -,

Gegenstandswert für Rechtsanwaltsgebühren bei Räumungsvollstreckung

KG, Urteil vom 05.03.1996 - Aktenzeichen 1 W 990/96

DRsp Nr. 2001/10115

Gegenstandswert für Rechtsanwaltsgebühren bei Räumungsvollstreckung

»Der Gegenstandswert für die Tätigkeit des Rechtsanwalts bei einer Räumungsvollstreckung in Bezug auf Miet- oder ähnliche Nutzungsobjekte bestimmt sich auch nach der Neufassung des § 57 Abs. 2 Satz 1 BRAGO durch das Kostenrechtsänderungsgesetz 1994 nach dem einjährigen Zins.«

Normenkette:

BRAGO § 57 Abs. 2 S. 1 n.F.; GKG § 16 Abs. 2 ; ZPO § 885 ;

Gründe:

Die Klägerin - eine Vermieterin - hat gegen den Beklagten als Gewerberaummieter im Prozess vor dem Landgericht einen Räumungstitel erwirkt. Den Streitwert für die Räumung hat das Prozessgericht gemäß § 16 GKG unter Zugrundelegung des jährlichen Mietzinses auf 49.892,16 DM festgesetzt. Die Klägerin hat die Festsetzung der ihrem Anwalt in der Räumungsvollstreckung entstandenen Kosten unter Zugrundelegung eines Gegenstandswertes von 100.000,- DM begehrt; diesen Wert sieht sie als den Verkehrswert des Mietobjektes an. Der Rechtspfleger hat die Anwaltskosten für die Räumungsvollstreckung nur unter Zugrundelegung eines Wertes von 49.892,16 DM festgesetzt und die Festsetzung nach dem Wert von 100.000,00 DM abgelehnt. Gegen diese Absetzung hat die Klägerin Erinnerung eingelegt, der der Rechtspfleger und die Zivilkammer des Landgerichts nicht abgeholfen haben und die dem Kammergericht als sofortige Beschwerde vorgelegt worden ist.