BGH - Urteil vom 25.09.2013
VIII ZR 280/12
Normen:
BGB § 558b Abs. 1; BGB § 558b Abs. 4; BGB § 559; BGB § 561 Abs. 1 S. 1-2;
Fundstellen:
MDR 2013, 1451
MietRB 2013, 7
NJW 2103, 6
NZM 2013, 853
ZMR 2014, 197
Vorinstanzen:
AG Berlin-Charlottenburg, vom 07.11.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 237 C 126/11
LG Berlin, vom 07.08.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 65 S 430/11

Geltendmachen einer Mieterhöhung eines Vermieters erst mit Wirkung zu einem späteren als dem in § 558b Abs. 1 BGB bestimmten Zeitraum; Lösen des Mietverhältnisses durch außerordentliche Kündigung des Mieters vor dem Zeitpunkt des Eintritts der Mieterhöhung

BGH, Urteil vom 25.09.2013 - Aktenzeichen VIII ZR 280/12

DRsp Nr. 2013/23438

Geltendmachen einer Mieterhöhung eines Vermieters erst mit Wirkung zu einem späteren als dem in § 558b Abs. 1 BGB bestimmten Zeitraum; Lösen des Mietverhältnisses durch außerordentliche Kündigung des Mieters vor dem Zeitpunkt des Eintritts der Mieterhöhung

a) Der Vermieter ist nicht gehindert, eine Mieterhöhung erst mit Wirkung zu einem späteren als dem in § 558b Abs. 1 BGB bestimmten Zeitraum geltend zu machen (Bestätigung von BGH, Urteil vom 8. Juni 2011 - VIII ZR 204/10, NJW-RR 2011, 1382 Rn. 11).b) Geht dem Mieter ein Mieterhöhungsverlangen zu, in dem der Vermieter einen späteren als den sich aus § 558b Abs. 1 BGB ergebenden Wirksamkeitszeitpunkt benennt, kann sich der Mieter bis unmittelbar vor dem Zeitpunkt des Eintritts der Mieterhöhung vom Mietverhältnis durch außerordentliche Kündigung nach § 561 Abs. 1 Satz 1 BGB zum Ende des übernächsten Monats lösen mit der sich anschließenden Rechtsfolge, dass dem Mieter bis zum Ende des Mietverhältnisses die Nutzungsmöglichkeit der Wohnung gegen Zahlung der nicht erhöhten Miete verbleibt (§ 561 Abs. 1 Satz 2 BGB).

Tenor

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil der Zivilkammer 65 des Landgerichts Berlin vom 7. August 2012 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 6. November 2012 wird zurückgewiesen.

Die Beklagten haben die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Normenkette:

BGB § 558b Abs. 1;