BGH - Urteil vom 18.05.2022
VIII ZR 382/21
Normen:
BGB § 134; BGB § 556d Abs. 1; BGB a.F. § 556g Abs. 1 S. 3; RDG a.F. § 2 Abs. 2 S. 1; RDG § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 1;
Fundstellen:
ZIP 2023, 1160
Vorinstanzen:
AG Berlin-Mitte, vom 10.06.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 25 C 156/20
LG Berlin, vom 18.11.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 67 S 160/21

Geltendmachen von Ansprüchen aus abgetretenem Recht der Mieter einer Wohnung des beklagten Vermieters wegen eines behaupteten Verstoßes gegen die Begrenzung der Miethöhe durch einen Inkassodienstleister; Annahme einer Nichtigkeit im Fall einer Überschreitung der Inkassodienstleistungsbefugnis; Abgrenzung der einem registrierten Inkassodienstleister gestatteten Forderungseinziehung von unzulässigen Maßnahmen der Anspruchsabwehr

BGH, Urteil vom 18.05.2022 - Aktenzeichen VIII ZR 382/21

DRsp Nr. 2022/9149

Geltendmachen von Ansprüchen aus abgetretenem Recht der Mieter einer Wohnung des beklagten Vermieters wegen eines behaupteten Verstoßes gegen die Begrenzung der Miethöhe durch einen Inkassodienstleister; Annahme einer Nichtigkeit im Fall einer Überschreitung der Inkassodienstleistungsbefugnis; Abgrenzung der einem registrierten Inkassodienstleister gestatteten Forderungseinziehung von unzulässigen Maßnahmen der Anspruchsabwehr

Zur Aktivlegitimation eines registrierten Inkassodienstleisters, der Ansprüche des Mieters aus der sogenannten Mietpreisbremse (§§ 556d, 556g BGB) im Wege der Abtretung verfolgt (hier: Abgrenzung der einem registrierten Inkassodienstleister nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG, § 2 Abs. 2 Satz 1 RDG aF gestatteten Forderungseinziehung von unzulässigen Maßnahmen der Anspruchsabwehr).

1. Die Mietenbegrenzungsverordnung für das Land Berlin vom 28. April 2015 begegnet keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Insbesondere ist sie in einer den Anforderungen des Begründungsgebots gemäß § 556d Abs. 2 S. 5 bis 7 BGB gerecht werdenden Weise veröffentlicht worden und daher nicht wegen einer unzureichenden Veröffentlichung der Begründung unwirksam.