BGH - Beschluß vom 25.09.2008
IX ZB 205/06
Normen:
InsO § 301 ; ZPO § 766 § 767 § 775 ;
Fundstellen:
BGHReport 2009, 200
DZWIR 2009, 73
FamRZ 2009, 112
JuS 2009, 191
MDR 2009, 108
NJ 2009, 32
NJW 2008, 3640
NZI 2008, 737
Rpfleger 2009, 47
WM 2008, 2219
ZInsO 2008, 1279
ZVI 2009, 40
Vorinstanzen:
OLG Dresden, vom 04.10.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 3 W 1221/06
AG Meißen, vom 16.06.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 1 M 1025/06

Geltendmachung der Restschuldbefreiung in der Zwangsvollstreckung

BGH, Beschluß vom 25.09.2008 - Aktenzeichen IX ZB 205/06

DRsp Nr. 2008/20020

Geltendmachung der Restschuldbefreiung in der Zwangsvollstreckung

»Der Einwand des Schuldners, aus einem gegen ihn ergangenen Urteil könne wegen Erteilung der Restschuldbefreiung nicht mehr vollstreckt werden, kann nur im Wege der Vollstreckungsgegenklage nach § 767 ZPO verfolgt werden.«

Normenkette:

InsO § 301 ; ZPO § 766 § 767 § 775 ;

Gründe:

I. Der Schuldner, der seinen Wohnsitz schon seit längeren Jahren in London hat, ist angestellter Rechtsanwalt einer in R. ansässigen Kanzlei. Mit Versäumnisurteil vom 5. September 2005 verurteilte ihn das Landgericht Dresden wegen rückständiger Mietschulden einen Betrag von 46.019,51 EUR zuzüglich Zinsen an die Gläubigerin zu zahlen. Am 20. September 2005 eröffnete der High Court of Justice in London das Insolvenzverfahren über sein Vermögen. Auf Antrag der Gläubigerin erließ das Amtsgericht Meißen am 2. März 2006 einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss, mit dem die Gehaltsansprüche des Schuldners gegen die Rechtsanwälte, bei denen er angestellt war, gepfändet wurden.