BGH - Urteil vom 25.06.1986
IVa ZR 263/84
Normen:
AGBG §§ 13, 3 , § 9 Abs. 2 Nr. 2 ;
Fundstellen:
BGHR AGBG § 13 Abs. 1 Überraschungsklausel 1
BGHR AGBG § 9 Abs. 2 Nr. 2 Benachteiligung 1
DRsp I(120)156c
MDR 1987, 35
NJW 1987, 379
VersR 1986, 908
WM 1986, 1253
Vorinstanzen:
OLG Celle,
LG Hannover,

Geltendmachung des überraschenden Charakters einer Klausel im Wege der Unterlassungsklage; Formularmäßige Vereinbarung des fortbestehenden Versicherungsschutzes bei einer Ersatzbeschaffung in der Reparaturversicherung

BGH, Urteil vom 25.06.1986 - Aktenzeichen IVa ZR 263/84

DRsp Nr. 1992/3645

Geltendmachung des überraschenden Charakters einer Klausel im Wege der Unterlassungsklage; Formularmäßige Vereinbarung des fortbestehenden Versicherungsschutzes bei einer Ersatzbeschaffung in der Reparaturversicherung

»a) Mit einer Unterlassungsklage gemäß § 13 Abs. 1 AGBG kann nicht geltend gemacht werden, eine Klausel sei wegen ihres Überraschungscharakters unwirksam (Bestätigung von LM AGBG § 9 (Cb) Nr. 5). b) Räumt ein Reparaturversicherer seinem Versicherungsnehmer in Fällen anstehender kostspieliger oder unwirtschaftlicher Reparaturen ein Wahlrecht ein, entweder die Reparaturkostenerstattung oder eine Anschaffungshilfe für ein fabrikneues Gerät in Anspruch zu nehmen, so ist eine Klausel unwirksam, die als zwangsläufige Folge der Inanspruchnahme der Anschaffungshilfe einen weiteren fünfjährigen Versicherungsschutz für das neue Gerät vorsieht.«

Normenkette:

AGBG §§ 13, 3 , § 9 Abs. 2 Nr. 2 ;

Tatbestand: