BGH - Urteil vom 25.02.1985
VIII ZR 116/84
Normen:
ZPO § 322 Abs. 1, § 767 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BGHZ 94, 29
DB 1985, 1887
DRsp IV(421)166b-d
DRsp IV(415)174d
JZ 1985, 750
MDR 1985, 574
NJW 1985, 2481
WM 1985, 721
ZMR 1985, 230

Geltendmachung einer Option auf Verlängerung des Mietverhältnisses nach Rechtskraft des Räumungsurteils

BGH, Urteil vom 25.02.1985 - Aktenzeichen VIII ZR 116/84

DRsp Nr. 1992/4480

Geltendmachung einer Option auf Verlängerung des Mietverhältnisses nach Rechtskraft des Räumungsurteils

»Die materielle Rechtskraft eines auf künftige Räumung erkennenden Urteils hindert den Räumungsschuldner, dem im Mietvertrag eine Verlängerungsoption eingeräumt war, nicht daran, durch Vollstreckungsabwehrklage die Gestaltungsfolge des nachträglich ausgeübten Optionsrechts geltend zu machen.«

Normenkette:

ZPO § 322 Abs. 1, § 767 Abs. 2 ;

I.

Das Berufungsgericht hat angenommen, der Kläger habe ein - von der Beklagten in den Vorinstanzen in Abrede gestelltes - Rechtsschutzinteresse daran, gemäß § 767 ZPO die Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung aus dem Räumungsurteil vom 7. Januar 1983 schon jetzt feststellen zu lassen, obwohl aus dem Urteil erst nach Ablauf des 31. Dezember 1985 vollstreckt werden darf (§ 751 Abs.1 ZPO).

Hiergegen wendet sich die Revision nicht. Die Auffassung des Berufungsgerichts ist aus Rechtsgründen auch nicht zu beanstanden. Die Vollstreckungsabwehrklage ist grundsätzlich zulässig, sobald und solange der Gläubiger einen vollstreckbaren Titel in Händen hat und die Zwangsvollstreckung daraus nicht beendet ist.

II.