BGH - Urteil vom 22.05.1968
VIII ZR 69/66
Fundstellen:
MDR 1968, 751
Vorinstanzen:
OLG Oldenburg, vom 03.02.1966
LG Osnabrück,

Geltendmachung einer Vereinbarung der Parteien eines Mietvertrages; Von Mieter verschuldete vorzeitiger Beendigung des Mietverhältnisses; Anspruch auf Vergütung von Baukosten; Wirksamkeit einer Verfallklausel; Bestimmung einer Vertragsstrafe

BGH, Urteil vom 22.05.1968 - Aktenzeichen VIII ZR 69/66

DRsp Nr. 2012/11916

Geltendmachung einer Vereinbarung der Parteien eines Mietvertrages; Von Mieter verschuldete vorzeitiger Beendigung des Mietverhältnisses; Anspruch auf Vergütung von Baukosten; Wirksamkeit einer Verfallklausel; Bestimmung einer Vertragsstrafe

Auf eine Vereinbarung der Parteien eines Mietvertrages, daß der Mieter bei von ihm verschuldeter vorzeitiger Beendigung des Mietvertrages keinen Anspruch auf Vergütung von Baukosten erheben kann (Verfallklausel), sind die Bestimmungen über das Versprechen einer Vertragsstrafe, auch § 343 BGB (Herabsetzung durch Richterspruch), anwendbar.

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Oldenburg vom 3. Februar 1966 hinsichtlich der Kostenentscheidung und insoweit aufgehoben, als über die Widerklage entschieden ist.

In diesem Umfange wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Im übrigen wird die Revision des Beklagten zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt von den Kosten des Revisionsverfahrens 1/11. Im übrigen wird die Entscheidung über die Kosten der Revision dem Berufungsgericht übertragen.

Tatbestand