OLG Hamburg - Urteil vom 31.01.2024
4 U 69/23
Normen:
BGB § 550; BGB § 242;
Fundstellen:
MietRB 2024, 196
NWB 2024, 2166
ZMR 2024, 835
Vorinstanzen:
LG Hamburg, vom 26.07.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 316 O 281/22

Geltendmachung eines Anpruchs auf Räumung einer Büroimmobilie nach ordentlicher Kündigung des Gewerbemietvertrags; Empfängerhorizont bei Abgabe einer Willenserklärung

OLG Hamburg, Urteil vom 31.01.2024 - Aktenzeichen 4 U 69/23

DRsp Nr. 2024/9830

Geltendmachung eines Anpruchs auf Räumung einer Büroimmobilie nach ordentlicher Kündigung des Gewerbemietvertrags; Empfängerhorizont bei Abgabe einer Willenserklärung

Orientierungssätze: 1. Einer Willenserklärung, deren Wortlaut den wahren Willen des Erklärenden bei Abgabe der Erklärung zutreffend wiedergibt, kann nicht nachträglich zu Lasten des Erklärungsempfängers ein abweichender Inhalt beigemessen werden, nur weil für den mit der Erklärung bezweckten Erfolg eine Erklärung anderen Inhalts erforderlich gewesen wäre. 2. Aus der Generalklausel des § 242 BGB ergibt sich keine Fürsorgepflicht des einen Vertragspartners, gleichrangige eigene Interessen gegenüber den Belangen der anderen Vertragspartner zurückzustellen und diese gegen die eigenen Interessen zu beraten. 3. Änderungen des Mietzwecks bzw. der zulässigen Nutzungen der Mietsache sind stets wesentliche Vertragsinhalte, die zur Vermeidung der Rechtsfolgen des § 550 BGB der Schriftform bedürfen.

Tenor

1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 26.07.2023, Az. 316 O 281/22, abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, das Grundstück T..., einschließlich sämtlicher Räume des hierauf befindlichen Bürogebäudes zu räumen und an die Klägerin herauszugeben.