OLG Düsseldorf - Beschluss vom 22.12.2006
I-3 Wx 160/06
Normen:
BGB § 286 § 556 Abs. 3 ;
Fundstellen:
ZMR 2007, 287
Vorinstanzen:
LG Mönchengladbach, - Vorinstanzaktenzeichen 5 T 16/06

Geltendmachung eines Verzögerungsschadens wegen verspäteter Jahresabrechnung im Wohnungsmietrecht

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 22.12.2006 - Aktenzeichen I-3 Wx 160/06

DRsp Nr. 2007/9020

Geltendmachung eines Verzögerungsschadens wegen verspäteter Jahresabrechnung im Wohnungsmietrecht

»Ein Verzögerungsschaden kann von einem Wohnungseigentümer gemäß § 280 Abs. 2 BGB nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 286 BGB geltend gemacht werden. Der Verwaltervertrag entfaltet grundsätzlich Schutzwirkung zugunsten der Wohnungseigentümer, so dass ein einzelner Eigentümer wegen eines Schadens, der ihm durch eine Pflichtverletzung des Verwalters entstanden ist, von diesem Ersatz verlangen kann. Liegen die Voraussetzungen der §§ 280 Abs. 2, 286 BGB nicht vor, dann hat der Antrag auf Ersatz eines Verzögerungsschaden keinen Erfolg.«

Normenkette:

BGB § 286 § 556 Abs. 3 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Der Antragsteller ist Eigentümer von 2 Eigentumswohnungen, die er vermietet hat und verlangt vom Antragsgegner Schadenersatz wegen angeblich verspäteter Jahresabrechnung 2001.