BGH - Urteil vom 20.12.2006
VIII ZR 112/06
Normen:
ZPO § 592 ;
Fundstellen:
BGHReport 2007, 340
MDR 2007, 671
MietRB 2007, 193
NJ 2007, 170
NJW 2007, 1061
NZM 2007, 161
WuM 2007, 82
ZGS 2007, 83
ZMR 2007, 265
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 31.03.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 64 S 2/06
AG Berlin-Neukölln, vom 30.11.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 9 C 302/05

Geltendmachung von Ansprüchen aus Wohnraummietverträgen im Urkundenprozess

BGH, Urteil vom 20.12.2006 - Aktenzeichen VIII ZR 112/06

DRsp Nr. 2007/2304

Geltendmachung von Ansprüchen aus Wohnraummietverträgen im Urkundenprozess

»Ansprüche auf Miete aus Wohnraummietverträgen können jedenfalls auch dann im Urkundenprozess geltend gemacht werden, wenn der Mieter die Wohnung in vertragsgemäßem Zustand erhalten hat und die Einrede des nicht erfüllten Vertrages darauf stützt, ein Mangel sei nachträglich eingetreten (Fortführung von BGH - VIII ZR 216/04 - 1.06.2005 -, NJW 2005, 2701).«

Normenkette:

ZPO § 592 ;

Tatbestand:

Die Parteien schlossen am 30. Oktober 2002 einen Mietvertrag über eine Wohnung in B., D.-weg . Die monatliche Miete betrug ab 1. Januar 2004 683,23 EUR, ab 1. Januar 2005 694,61 EUR und ab 1. März 2005 698,97 EUR.

Die Beklagte zahlte die Miete für Dezember 2004 bis einschließlich April 2005 nicht; im Mai 2005 zahlte sie 559,18 EUR und im Juni 2005 629,07 EUR.

Die Klägerin fordert im Urkundenprozess unter Vorlage des Mietvertrages 3.680,08 EUR als rückständige Miete nebst Zinsen. Die Beklagte hat die Einrede des nicht erfüllten Vertrages erhoben. Sie ist der Ansicht, der Urkundenprozess sei nicht statthaft.

Das Amtsgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt und ihr die Ausführung ihrer Rechte vorbehalten. Die Berufung der Beklagten ist erfolglos geblieben. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.