BGH - Urteil vom 22.10.2014
VIII ZR 41/14
Normen:
BGB § 556 Abs. 1 S. 1; ZPO § 138 Abs. 3; ZPO § 592 S. 1;
Fundstellen:
MDR 2015, 15
MietRB 2015, 2
NZM 2015, 44
ZMR 2015, 205
Vorinstanzen:
AG Offenbach, vom 15.05.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 350 C 517/12
LG Darmstadt, vom 20.12.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 6 S 106/13

Geltendmachung von Ansprüchen des Vermieters auf Betriebskostennachzahlungen aus Wohnraummietverträgen im Urkundenprozess

BGH, Urteil vom 22.10.2014 - Aktenzeichen VIII ZR 41/14

DRsp Nr. 2014/18101

Geltendmachung von Ansprüchen des Vermieters auf Betriebskostennachzahlungen aus Wohnraummietverträgen im Urkundenprozess

Ansprüche des Vermieters auf Betriebskostennachzahlungen aus Wohnraummietverträgen können im Urkundenprozess geltend gemacht werden. Zu den Anforderungen an substantiiertes Bestreiten der vom Vermieter vorgetragenen Flächenangaben durch den Mieter.

Tenor

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt vom 20. Dezember 2013 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens werden der Beklagten auferlegt.

Von Rechts wegen

Normenkette:

BGB § 556 Abs. 1 S. 1; ZPO § 138 Abs. 3; ZPO § 592 S. 1;

Tatbestand

Die Beklagte ist Mieterin einer Dachgeschosswohnung des Klägers in N. . Der Mietvertrag vom 24. September 2006, in dem die Wohnfläche nicht angegeben ist, sieht unter § 4 Buchstabe b vor, dass der Mieter die Betriebskosten der dort genannten Positionen Nr. 1 bis 21 zu tragen hat, und bestimmt dazu:

"Die Betriebskosten der Positionen 1 bis 21 werden grundsätzlich anteilig nach dem Verhältnis der Wohnfläche der Mietsache zur Gesamtwohnfläche des Anwesens abgerechnet. Soweit der tatsächliche Verbrauch für Energie und Wasser gesondert erfasst ist, wird dieser der Abrechnung zugrunde gelegt. Heiz- und Warmwasserkosten werden unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften, insbesondere der , abgerechnet [...]".