BGH - Urteil vom 10.10.2007
VIII ZR 279/06
Normen:
BGB § 556 Abs. 3 S. 5, 6 ;
Fundstellen:
BGHReport 2008, 171
MDR 2008, 197
MietR 2008, 66, 67
NJW 2008, 283
NZM 2008, 81
WuM 2007, 694
ZMR 2008, 107
Vorinstanzen:
LG Darmstadt, vom 18.05.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 6 S 253/05
AG Offenbach am Main, vom 25.11.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 34 C 16/05

Geltendmachung von Einwendungen gegen die Nebenkostenabrechnung

BGH, Urteil vom 10.10.2007 - Aktenzeichen VIII ZR 279/06

DRsp Nr. 2007/22806

Geltendmachung von Einwendungen gegen die Nebenkostenabrechnung

»Zu den Einwendungen gegen eine Abrechnung des Vermieters über Vorauszahlungen für Betriebskosten, die der Mieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Zugang einer formell ordnungsgemäßen Abrechnung geltend machen muss, gehört auch der Einwand, dass es für einzelne, nach § 556 Abs. 1 BGB grundsätzlich umlagefähige Betriebskosten an einer vertraglichen Vereinbarung über deren Umlage fehlt.«

Normenkette:

BGB § 556 Abs. 3 S. 5, 6 ;

Tatbestand:

Der Beklagte mietete mit Vertrag vom 8. Februar 1997 eine Wohnung des Klägers. In dem verwendeten Mustermietvertrag des Bundesministers der Justiz finden sich in § 2 die folgenden Regelungen:

"(1) Die Miete beträgt monatlich 1.520,-- DM

...

Neben der Miete werden folgende Betriebskosten4 i.S.d. § 27 der Zweiten Berechnungsverordnung umgelegt und durch Vorauszahlungen (mit Abrechnung) erhoben

1. Für Wasserversorgung und Entwässerung Vorauszahlung/Pauschale*) ________DM

2. Für Zentralheizung/zentrale Brennstoffversorgung/Versorgung

mit Fernwärme Vorauszahlung/Pauschale*) ________DM

3. Für Warmwasserversorgung/Versorgung mit Fernwarmwasser

Vorauszahlung/Pauschale*) ________DM

4. Für Aufzug/Aufzüge Vorauszahlung/Pauschale*) ________DM

5. Für laufende öffentliche Abgaben (z.B. Grundsteuer,