OLG Düsseldorf - Urteil vom 08.10.2009
I-10 U 62/09
Normen:
BGB § 566 Abs. 1; BGB § 535 Abs. 2; ZVG § 146; ZVG § 90; BGB § 546 Abs. 1;
Fundstellen:
ZMR 2010, 439
Vorinstanzen:
LG Mönchengladbach, vom 02.04.2009

Geltendmachung von mietvertraglichen Ansprüchen durch den früheren Eigentümer nach Zuschlag in der Zwangsversteigerung

OLG Düsseldorf, Urteil vom 08.10.2009 - Aktenzeichen I-10 U 62/09

DRsp Nr. 2009/25549

Geltendmachung von mietvertraglichen Ansprüchen durch den früheren Eigentümer nach Zuschlag in der Zwangsversteigerung

1. Mit dem Zuschlag tritt der Ersteher kraft Gesetzes in ein beendetes, aber mangels Rückgabe der Mieträume noch nicht abgewickeltes Mietverhältnis mit dem Mieter ein und ist insbesondere dann alleiniger Gläubiger eines etwaigen Räumungsanspruchs aus § 546 Abs. 1 BGB. 2. Eine Regelung, nach der die Aufrechnung an eine vorherige Ankündigung gegenüber dem Vermieter geknüpft wird, verliert grundsätzlich mit der Beendigung des Mietverhältnisses und der Rückgabe des Mietobjekts ihren Sinn. Dies gilt jedoch nicht, wenn Minderung und Aufrechnung im Mietvertrag von vertragstreuem Verhalten des Mieters abhängig sind und der Mieter sich mit der Entrichtung der Miete im Rückstand befand.

Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 2. April 2009 verkündete Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Mönchengladbach unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Das Versäumnisurteil des Landgerichts Mönchengladbach vom 03.03.2008 (10 O 363/05) wird mit der folgenden Maßgabe aufrecht erhalten: