Auf die Berufung der Beklagten wird das am 2. April 2009 verkündete Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Mönchengladbach unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Das Versäumnisurteil des Landgerichts Mönchengladbach vom 03.03.2008 (10 O 363/05) wird mit der folgenden Maßgabe aufrecht erhalten:
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