OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 27.10.2005
2 U 23/05
Normen:
BGB § 535 § 581 ;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt am Main - 2-12 O 55/04,

Geltendmachung von Mietzinsansprüchen bei Übernahme eines Mietverhältnisses über gewerbliche Räume

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 27.10.2005 - Aktenzeichen 2 U 23/05

DRsp Nr. 2006/26252

Geltendmachung von Mietzinsansprüchen bei Übernahme eines Mietverhältnisses über gewerbliche Räume

»Zu den Voraussetzungen für einen schuldbefreienden Übergang des Mietverhältnisses auf einen Dritten.«

Normenkette:

BGB § 535 § 581 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Klägerin verlangt von den Beklagten zu 1. und 2. Miete aus der Vermietung einer Gewerbefläche.

Die Beklagten zu 1. und 2. schlossen als Gesellschafter der X GbR am 06.11.1999 einen Mietvertrag über die im Obergeschoss des Anwesens ... in O1 gelegenen Büroräume. Der monatliche Mietzins betrug DM 1.876,-- zuzüglich Mehrwertsteuer, als monatliche Nebenkostenvorauszahlung war ein Betrag von DM 350,-- zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer vorgesehen. Der Gesamtbetrag belief sich danach auf DM 2.582,16/1.320,28 EUR. Wegen der Einzelheiten des Mietvertrages wird auf die zu den Akten gereichte Kopie (Bl. 6 ff. d. A.) verwiesen. Der Beklagte zu 2. schied am 23.03.2001 aus der GbR aus. Dabei vereinbarten die Beklagten zu 1. und 2., dass der Beklagte zu 1. den Beklagten zu 2. von sämtlichen Verpflichtungen freistellen sollte.