BGH - Vorbehaltsurteil vom 01.06.2005
VIII ZR 216/04
Normen:
ZPO § 592 S. 1 ; BGB § 535 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BGHReport 2005, 1232
JR 2006, 118
MDR 2005, 1399
NJW 2005, 2701
NZM 2005, 661
WuM 2005, 526
ZGS 2005, 244
ZMR 2005, 773
Vorinstanzen:
LG Oldenburg, vom 07.07.2004
AG Jever, vom 05.02.2004

Geltendmachung von Mietzinsansprüchen im Urkundenprozess

BGH, Vorbehaltsurteil vom 01.06.2005 - Aktenzeichen VIII ZR 216/04

DRsp Nr. 2005/11367

Geltendmachung von Mietzinsansprüchen im Urkundenprozess

»Ansprüche auf Miete aus Wohnraummietverträgen können im Urkundenprozeß geltend gemacht werden.«

Normenkette:

ZPO § 592 S. 1 ; BGB § 535 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Die Parteien schlossen am 3. Juni 2003 einen Mietvertrag über eine 4-Zimmer-Wohnung; als monatliche Miete wurde ein Betrag von 660 EUR vereinbart. Für November 2003 zahlte die Beklagte lediglich 169,80 EUR.

Die Klägerin macht im Urkundenprozeß unter Vorlage des Mietvertrages die Differenz von 490,20 EUR nebst Zinsen geltend. Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, der Urkundenprozeß sei unstatthaft. Hilfsweise hat sie beantragt, ihr die Ausführung ihrer Rechte im Nachverfahren vorzubehalten. Sie hat in Höhe der Klageforderung mit Gegenforderungen aufgerechnet und darüber hinaus behauptet, das Mietobjekt weise Mängel auf.

Das Amtsgericht hat die Klage als im gewählten Verfahren unstatthaft und daher unzulässig abgewiesen. Die Berufung der Klägerin ist erfolglos geblieben. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter.

Entscheidungsgründe: