BGH - Beschluß vom 10.03.1999
XII ZR 321/97
Normen:
BGB § 535 S. 2; ZPO § 592 ;
Fundstellen:
BB 2000, 224
BGH, HdM Nr. 65
BGHR BGB § 535 S. 2 Mietzinsforderung 1
BGHR ZPO § 592 Mietzinsforderung 1
DB 1999, 1449
DRsp I(133)674b
MDR 1999, 822
NJW 1999, 1408
NZM 1999, 401
WM 1999, 1286
WuM 1999, 345
ZMR 1999, 380
Vorinstanzen:
KG,
LG Berlin,

Geltendmachung von Mietzinsforderungen im Urkundenprozeß

BGH, Beschluß vom 10.03.1999 - Aktenzeichen XII ZR 321/97

DRsp Nr. 1999/3976

Geltendmachung von Mietzinsforderungen im Urkundenprozeß

»Mietzinsforderungen können im Urkundenprozeß geltend gemacht werden.«

Normenkette:

BGB § 535 S. 2; ZPO § 592 ;

Gründe:

I. Die Parteien haben in einem umfangreichen notariellen Vertragswerk u.a. einen Mietvertrag abgeschlossen. Nach dem Vertrag hatte die Beklagte für den Monat Februar 1997 an die Klägerin 153.332 DM Mietzins zu zahlen. Da die Beklagte nicht gezahlt hat, hat die Klägerin Klage im Urkundenprozeß erhoben. Das Landgericht hat der Klage durch Vorbehaltsurteil stattgegeben und der Beklagten die Ausführung ihrer Rechte im Nachverfahren vorbehalten. Auf die Berufung der Beklagten hin hat das Kammergericht die Klage als in der gewählten Prozeßart unstatthaft abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, Mietzinsforderungen könnten nicht im Urkundenprozeß geltend gemacht werden.

Nachdem die Klägerin Revision eingelegt hatte, hat die Beklagte am 30. Oktober 1998 die Hauptforderung und die geltend gemachte Zinsforderung beglichen. Daraufhin haben beide Parteien die Hauptsache für erledigt erklärt, die Beklagte durch Schriftsatz ihrer nicht beim Bundesgerichtshof zugelassenen Prozeßbevollmächtigten.