I. Die Parteien haben in einem umfangreichen notariellen Vertragswerk u.a. einen Mietvertrag abgeschlossen. Nach dem Vertrag hatte die Beklagte für den Monat Februar 1997 an die Klägerin 153.332 DM Mietzins zu zahlen. Da die Beklagte nicht gezahlt hat, hat die Klägerin Klage im Urkundenprozeß erhoben. Das Landgericht hat der Klage durch Vorbehaltsurteil stattgegeben und der Beklagten die Ausführung ihrer Rechte im Nachverfahren vorbehalten. Auf die Berufung der Beklagten hin hat das Kammergericht die Klage als in der gewählten Prozeßart unstatthaft abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, Mietzinsforderungen könnten nicht im Urkundenprozeß geltend gemacht werden.
Nachdem die Klägerin Revision eingelegt hatte, hat die Beklagte am 30. Oktober 1998 die Hauptforderung und die geltend gemachte Zinsforderung beglichen. Daraufhin haben beide Parteien die Hauptsache für erledigt erklärt, die Beklagte durch Schriftsatz ihrer nicht beim Bundesgerichtshof zugelassenen Prozeßbevollmächtigten.
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