BGH - Beschluss vom 26.10.2021
VIII ZR 150/20
Normen:
BGB § 242; BGB § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 Buchst. a)-b); BGB § 573 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
MietRB 2022, 101
NZM 2022, 373
Vorinstanzen:
AG München, vom 26.04.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 461 C 21735/17
LG München I, vom 14.05.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 31 S 7015/19

Geltung des Belegeinsichtsrechts des Mieters betreffend die Betriebskostenabrechnung für preisgebundenen und öffentlich geförderten Wohnraum; Berechtigte Ausübung des Leistungsverweigerungsrechts des Mieter bzgl. der einbehaltenen Betriebskostenvorauszahlungen

BGH, Beschluss vom 26.10.2021 - Aktenzeichen VIII ZR 150/20

DRsp Nr. 2022/4251

Geltung des Belegeinsichtsrechts des Mieters betreffend die Betriebskostenabrechnung für preisgebundenen und öffentlich geförderten Wohnraum; Berechtigte Ausübung des Leistungsverweigerungsrechts des Mieter bzgl. der einbehaltenen Betriebskostenvorauszahlungen

Mieter in einem laufenden Mietverhältnis können die Rückzahlung der auf die vereinbarten Nebenkosten geleisteten Abschlagszahlungen nicht verlangen, wenn der Vermieter die Einsichtnahme in die Abrechnungsunterlagen zu Unrecht verweigert. Dies gilt auch für preisgebundenen und öffentlich geförderten Wohnraum.

Tenor

Der Senat beabsichtigt, die Revision des Klägers durch einstimmigen Beschluss nach § 552a ZPO zurückzuweisen.

Normenkette:

BGB § 242; BGB § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 Buchst. a)-b); BGB § 573 Abs. 1 S. 1;

Gründe

I.

1. Der Kläger ist Mieter von zwei öffentlich geförderten Wohnungen der Beklagten in München, im Hinblick auf eine der beiden Wohnungen gemeinsam mit seiner Ehefrau. Vereinbarungsgemäß haben die Mieter Betriebskostenvorauszahlungen zu leisten, unter anderem für die Kosten des Hauswarts. Mit der Erbringung dieser Leistungen beauftragte die Beklagte die demselben Konzern zugehörige D. GmbH (im Folgenden: Immobilienservice GmbH).