LAG Hamburg - Urteil vom 28.02.2018
6 Sa 79/17
Normen:
BGB § 611a;
Vorinstanzen:
ArbG Hamburg, vom 07.06.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 27 Ca 487/16

Geltung eines Firmensanierungstarifvertrages aufgrund arbeitsvertraglicher Bezugnahmeklausel

LAG Hamburg, Urteil vom 28.02.2018 - Aktenzeichen 6 Sa 79/17

DRsp Nr. 2018/4592

Geltung eines Firmensanierungstarifvertrages aufgrund arbeitsvertraglicher Bezugnahmeklausel

1. Wird in einem Arbeitsvertrag auf "die Tarifverträge des Hamburger Einzelhandels, die Gesamtbetriebsvereinbarungen der K. AG sowie die Betriebsordnung der o.g. Betriebsstelle in ihrer jeweiligen Fassung" verwiesen, werden hierdurch die Branchentarifverträge des Hamburger Einzelhandels zeitdynamisch in Bezug genommen. Ein bundesweit geltender, als Firmentarifvertrag abgeschlossener "Zukunftstarifvertrag" wird von der Bezugnahmeklausel nicht erfasst. 2. Gilt im Arbeitsverhältnis neben dem arbeitsvertraglich in Bezug genommenen Branchentarifvertrag ein Firmentarifvertrag normativ aufgrund der Mitgliedschaft des Arbeitnehmers in der tarifschließenden Gewerkschaft, findet das Günstigkeitsprinzip Anwendung. Hierbei ist ein Sachgruppenvergleich vorzunehmen (vgl. BAG 15.04.2015 - 4 AZR 587/13 - juris).

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 7. Juni 2017 - Az. 27 Ca 487/16 - unter Zurückweisung der Berufung der Beklagten abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.083,49 € brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.12.2016 zu zahlen.