BGH - Urteil vom 23.06.2010
VIII ZR 325/09
Normen:
BGB § 573a; BGB § 577; BGB § 577a;
Fundstellen:
MietRB 2010, 256
NJW 2010, 3571
Vorinstanzen:
AG Frankfurt am Main, vom 02.04.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 381 C 2070/08
LG Frankfurt am Main, vom 17.11.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 2/11 S 137/09

Geltungsbereich der §§ 577 und 577a BGB in analoger Anwendung für Fälle der Realteilung eines Grundstücks und anschließender Veräußerung; Begriff des Gebäudes i.S.v. § 573a BGB bezüglich Reihenhäuser und Doppelhaushälften; Zweck der Bestimmung des § 577a BGB unter Berücksichtigung des Bestandsschutzinteresses des Mieters

BGH, Urteil vom 23.06.2010 - Aktenzeichen VIII ZR 325/09

DRsp Nr. 2010/12337

Geltungsbereich der §§ 577 und 577a BGB in analoger Anwendung für Fälle der Realteilung eines Grundstücks und anschließender Veräußerung; Begriff des Gebäudes i.S.v. § 573a BGB bezüglich Reihenhäuser und Doppelhaushälften; Zweck der Bestimmung des § 577a BGB unter Berücksichtigung des Bestandsschutzinteresses des Mieters

a) Die für die Begründung von Wohnungseigentum an vermieteten Wohnräumen geltenden Bestimmungen der §§ 577, 577a BGB finden auch auf die Realteilung eines mit zu Wohnzwecken vermieteten Zweifamilienhäusern bebauten Grundstücks entsprechende Anwendung (Fortführung von BGH, Urteil vom 28. Mai 2008 - VIII ZR 126/07, NZM 2008, 569). b) Eine analoge Anwendung der Kündigungssperrfrist des § 577a BGB auf eine auf § 573a BGB gestützte Kündigung kommt mangels Bestehen einer planwidrigen Regelungslücke nicht in Betracht.

Auf die Rechtsmittel der Kläger werden das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main - 11. Zivilkammer - vom 17. November 2009 aufgehoben und das Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main - Außenstelle Höchst - vom 2. April 2009 geändert.

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, die Wohnung L., F. zu räumen und an die Kläger herauszugeben.

Die Beklagten haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Den Beklagten wird eine Räumungsfrist bis zum 31. Dezember 2010 bewilligt.

Von Rechts wegen