Auf die Rechtsmittel der Kläger werden das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main - 11. Zivilkammer - vom 17. November 2009 aufgehoben und das Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main - Außenstelle Höchst - vom 2. April 2009 geändert.
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, die Wohnung L., F. zu räumen und an die Kläger herauszugeben.
Die Beklagten haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Den Beklagten wird eine Räumungsfrist bis zum 31. Dezember 2010 bewilligt.
Von Rechts wegen
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