BGH - Urteil vom 08.11.1989
VIII ZR 1/89
Normen:
AGBG § 3, § 9 Abs.1; BGB §§ 535, 536, § 564 ;
Fundstellen:
BB 1990, 234
BGHR AGBG § 9 Abs. 1 Leasing 4
BGHR AGBG § 9 Abs. 2 Nr. 2 Leasing 1
BGHR BGB § 535 Satz 2 Leasing 1
BGHR BGB § 564 Abs. 2 Leasing 1
CR 1990, 333 (LS)
DB 1990, 107
DRsp I(133)388d
MDR 1990, 536
WM 1990, 23
ZIP 1990, 173
Vorinstanzen:
OLG Stuttgart,
LG Stuttgart,

Geltungsdauer eines auf unbestimmte Dauer abgeschlossenen Finanzierungs-Leasingvertrages

BGH, Urteil vom 08.11.1989 - Aktenzeichen VIII ZR 1/89

DRsp Nr. 1992/1597

Geltungsdauer eines auf unbestimmte Dauer abgeschlossenen Finanzierungs-Leasingvertrages

»Wird ein formularmäßiger, auf unbestimmte Dauer abgeschlossener Finanzierungs-Leasingvertrag vom Leasingnehmer nicht gekündigt, ist dieser zur Weiterzahlung der vereinbarten Leasingraten auch dann verpflichtet, wenn die nach dem Vertrag für die Kalkulation der Raten zugrunde gelegte Nutzungsdauer des Leasinggegenstandes abgelaufen ist (Fortführung des Senatsurteils vom 20. September 1989 - VIII ZR 239/88 -).«

Normenkette:

AGBG § 3, § 9 Abs.1; BGB §§ 535, 536, § 564 ;

Tatbestand:

Am 17. Februar 1981 schlossen die Klägerin und der Beklagte einen Finanzierungsleasingvertrag über einen Canon-Computer. Die monatlichen Leasingraten betrugen 625, 57 DM zuzüglich Mehrwertsteuer. Das Formular des als "Kündbarer Leasing-Vertrag [S]" bezeichneten Vertrages enthält u.a. folgende Bestimmungen:

§ 1 Abs. 2

Die Mietdauer ist unbestimmt. Der Vertrag kann durch eingeschriebenen Brief mit 6-monatiger Frist zum Ende eines Vertragshalbjahres gekündigt werden, erstmals jedoch mit Wirkung zum Ende des 30. Vertragsmonats. Die Mietzeit beginnt gemäß Angabe in der Übernahmebestätigung (§ 4 Abs. 2).

§ 2 Abs. 3