BGH - Beschluss vom 18.12.2019
XII ZR 67/19
Normen:
GG Art. 103 Abs. 1;
Fundstellen:
MDR 2020, 434
NJW-RR 2020, 392
NZM 2020, 287
ZMR 2020, 492
Vorinstanzen:
LG Cottbus, vom 18.04.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 132/14
OLG Brandenburg, vom 16.04.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 3 U 42/18

Genügen der Substantiierungspflichten einer Partei bei einem von ihr zur Rechtsverteidigung gehaltenen Sachvortrag hinsichtlich des Vortrags von Tatsachen; Mietzahlung aus einem Gewerberaummietvertrag

BGH, Beschluss vom 18.12.2019 - Aktenzeichen XII ZR 67/19

DRsp Nr. 2020/2205

Genügen der Substantiierungspflichten einer Partei bei einem von ihr zur Rechtsverteidigung gehaltenen Sachvortrag hinsichtlich des Vortrags von Tatsachen; Mietzahlung aus einem Gewerberaummietvertrag

Eine Partei genügt bei einem von ihr zur Rechtsverteidigung gehaltenen Sachvortrag ihren Substantiierungspflichten, wenn sie Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet sind, das von der anderen Seite geltend gemachte Recht als nicht bestehend erscheinen zu lassen (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 27. Juli 2016 - XII ZR 59/14 - NJW-RR 2016, 1291).

Tenor

Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten wird die Revision gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 16. April 2019 zugelassen.

Auf die Revision der Beklagten wird das vorgenannte Urteil aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.

Wert: 229.400 €

Normenkette:

GG Art. 103 Abs. 1;

Gründe

I.

Die Klägerin nimmt die Beklagten auf Mietzahlung aus einem Gewerberaummietvertrag in Anspruch.