KG - Urteil vom 05.09.2018
6 U 152/17
Normen:
SGB V § 144; SGB V § 150; BGB § 133; BGB § 157; BGB § 305 Abs. 1 S. 3; BGB § 307 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 20.10.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 23 O 291/15

Gerichtliche Kontrolle der Satzung einer kommunalen Zusatzversorgungskasse hinsichtlich der Zahlungsverpflichtungen eines Mitglieds aus Anlass des Ausscheidens

KG, Urteil vom 05.09.2018 - Aktenzeichen 6 U 152/17

DRsp Nr. 2018/18732

Gerichtliche Kontrolle der Satzung einer kommunalen Zusatzversorgungskasse hinsichtlich der Zahlungsverpflichtungen eines Mitglieds aus Anlass des Ausscheidens

1. Zu den Voraussetzungen der Fortführung einer partiellen Mitgliedschaft einer durch Fusion untergegangenen Betriebskrankenkasse in einer kommunalen Zusatzversorgungskasse durch die neu entstandene Betriebskrankenkasse. 2. Eine Satzungsbestimmung verliert nicht dadurch ihre Qualität als Allgemeine Geschäftsbedingung, dass sie in einer Vereinbarung über die Fortführung einer partiellen Mitgliedschaft in Bezug genommen wird; sie ist dadurch nicht individuell ausgehandelt. 3. Die Regelung in einer Satzung einer kommunalen Zusatzversorgungskasse, wonach ein Mitglied verpflichtet ist, einen Ausgleichsbetrag in Höhe des Barwerts der im Zeitpunkt der Beendigung der Mitgliedschaft auf der Kasse lastenden Verpflichtungen zu zahlen, ist wegen Intransparenz unwirksam, wenn nicht alle Berechnungsgrundlagen des Ausgleichsbetrags offen gelegt werden, und Berechnungsmethode und Rechnungsgrundlagen wie die zu Grunde gelegten Sterbetafeln weder aus der Satzung noch aus veröffentlichten Ausführungsbestimmungen vollständig ersichtlich sind (vgl. BGH, Urteil vom 27. September 2017, IV ZR 251/15 und Urteil vom 13. Februar 2013, IV ZR 131/12).