BGH - Beschluss vom 25.09.2018
VIII ZR 121/17
Normen:
BGB § 559b Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
NJW-RR 2018, 1357
NZM 2018, 948
Vorinstanzen:
AG Braunschweig, vom 22.08.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 120 C 3820/12
LG Braunschweig, vom 05.05.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 6 S 422/14

Gerichtliche Überprüfung der Wirksamkeitsvoraussetzungen einer Mieterhöhungserklärung

BGH, Beschluss vom 25.09.2018 - Aktenzeichen VIII ZR 121/17

DRsp Nr. 2018/15436

Gerichtliche Überprüfung der Wirksamkeitsvoraussetzungen einer Mieterhöhungserklärung

Für ein Mieterhöhungsverlangen aufgrund einer baulichen Maßnahmen zur Einsparung von Heizenergie ist es ausreichend, dass der Vermieter neben einer schlagwortartigen Bezeichnung der Maßnahme und der Zuordnung zu den Positionen der Berechnung diejenigen Tatsachen darlegt, anhand derer überschlägig beurteilt werden kann, ob die bauliche Änderung eine nachhaltige Einsparung von Heizenergie bewirkt. Ob die besagten Maßnahmen tatsächlich eine nachhaltige Einsparung von Energie bewirken können, betrifft demgegenüber allein die materielle Wirksamkeit der betreffenden Mieterhöhung.

Tenor

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Braunschweig vom 5. Mai 2017 wird, soweit sie nicht die formellen Wirksamkeitsvoraussetzungen der Mieterhöhungserklärung vom 24. Februar 2012 betrifft, als unzulässig verworfen; im Übrigen wird die Revision zurückgewiesen.

Die Beklagten haben die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Normenkette:

BGB § 559b Abs. 1 S. 2;

Gründe

I.