Gerichtliche Zuständigkeit für die Klage einer BGB-Gesellschaft mit einem im Ausland ansässigen Gesellschafter; Zuständigkeit des Oberlandesgerichts für das Berufungsverfahren; Mietminderung bei Auswechselung der Wohnungseingangstür und Nichtaushändigung der Schlüssel
OLG Düsseldorf, vom 07.07.2005 - Aktenzeichen I-10 202/04
DRsp Nr. 2009/7485
Gerichtliche Zuständigkeit für die Klage einer BGB -Gesellschaft mit einem im Ausland ansässigen Gesellschafter; Zuständigkeit des Oberlandesgerichts für das Berufungsverfahren; Mietminderung bei Auswechselung der Wohnungseingangstür und Nichtaushändigung der Schlüssel
» 1. Klagen mehrere Gesellschafter einer BGB -Gesellschaft eine Gesamthandsforderung ein, sind nicht die - hier als Kläger zu 1) und 2) bezeichneten - Gesellschafter als Kläger im Rubrum aufzuführen, sondern die GbR ist selbst Klägerin.2. Ob für die Berufung über eine Entscheidung des Amtsgerichts nach § 119GVG Abs. 1 Nr. 1 bGVG das Oberlandesgericht zuständig ist, richtet sich in diesem Fall nicht nach dem ausländischen allgemeinen Gerichtsstand eines der Gesellschafter (hier: Monaco), sondern gemäß § 17ZPO nach dem allgemeinen Gerichtsstand der klagenden BGB -Gesellschaft (hier: Düsseldorf).
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