OLG Düsseldorf vom 07.07.2005
I-10 202/04
Normen:
BGB § 536 Abs. 1 S. 1; BGB § 535 Abs. 1; GVG § 119 Abs. 1 Nr. 1b; ZPO § 17;
Fundstellen:
WuM 2005, 655

Gerichtliche Zuständigkeit für die Klage einer BGB-Gesellschaft mit einem im Ausland ansässigen Gesellschafter; Zuständigkeit des Oberlandesgerichts für das Berufungsverfahren; Mietminderung bei Auswechselung der Wohnungseingangstür und Nichtaushändigung der Schlüssel

OLG Düsseldorf, vom 07.07.2005 - Aktenzeichen I-10 202/04

DRsp Nr. 2009/7485

Gerichtliche Zuständigkeit für die Klage einer BGB -Gesellschaft mit einem im Ausland ansässigen Gesellschafter; Zuständigkeit des Oberlandesgerichts für das Berufungsverfahren; Mietminderung bei Auswechselung der Wohnungseingangstür und Nichtaushändigung der Schlüssel

» 1. Klagen mehrere Gesellschafter einer BGB -Gesellschaft eine Gesamthandsforderung ein, sind nicht die - hier als Kläger zu 1) und 2) bezeichneten - Gesellschafter als Kläger im Rubrum aufzuführen, sondern die GbR ist selbst Klägerin. 2. Ob für die Berufung über eine Entscheidung des Amtsgerichts nach § 119 GVG Abs. 1 Nr. 1 b GVG das Oberlandesgericht zuständig ist, richtet sich in diesem Fall nicht nach dem ausländischen allgemeinen Gerichtsstand eines der Gesellschafter (hier: Monaco), sondern gemäß § 17 ZPO nach dem allgemeinen Gerichtsstand der klagenden BGB -Gesellschaft (hier: Düsseldorf).