LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 24.07.2019
6 Sa 1360/18
Normen:
BGB § 133; BGB § 134; BGB § 140; BGB § 151; BGB § 157; BetrAVG § 3 Abs. 3 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 20.09.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 23 Ca 4293/17

Gesamtzusage als Grundlage einer betrieblichen AltersversorgungKein Verzicht auf Leistungen aus der betrieblichen Altersversorgung

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 24.07.2019 - Aktenzeichen 6 Sa 1360/18

DRsp Nr. 2020/3987

Gesamtzusage als Grundlage einer betrieblichen Altersversorgung Kein Verzicht auf Leistungen aus der betrieblichen Altersversorgung

1. Eine Gesamtzusage liegt vor, wenn der Arbeitgeber einseitig erklärt, dass er jedem Arbeitnehmer, der die von ihm abstrakt festgesetzten Voraussetzungen erfüllt, eine bestimmte Leistung gewährt. Eine solche Gesamtzusage kann auch das Ergebnis einer Umdeutung einer unwirksamen Dienstvereinbarung sein. Es handelt sich um eine an die gesamte Belegschaft oder einen nach abstrakten Merkmalen bestimmten Teil der Arbeitnehmer gerichtete Willenserklärung des Arbeitgebers, die von den Arbeitnehmern gem. § 151 BGB durch bloße Entgegennahme der Leistung und ohne ausdrückliche Erklärung angenommen wird. Ob eine Gesamtzusage vorliegt und welchen Inhalt sie hat, richtet sich gem. § 133, 157 BGB nach den für Willenserklärungen geltenden Regeln. Eine Gesamtzusage kann somit auch Rechtsgrundlage für eine betriebliche Altersversorgung sein.