OLG Hamm - Urteil vom 23.11.2005
30 U 45/05
Normen:
BGB § 126 § 164 § 535 § 537 § 542 Abs. 1 § 543 Abs. 2 Ziff. 3 a § 550 § 566 (a.F.) ;
Fundstellen:
OLGReport-Hamm 2006, 263
ZMR 2006, 205
Vorinstanzen:
LG Bochum, vom 06.01.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 226/04

Gesetzliche Schriftform bei einem Mietvertrag - Wirksame Vertretung

OLG Hamm, Urteil vom 23.11.2005 - Aktenzeichen 30 U 45/05

DRsp Nr. 2006/21339

Gesetzliche Schriftform bei einem Mietvertrag - Wirksame Vertretung

1. Haben beide Parteien den Mietvertrag unterzeichnet, ist die gesetzliche Schriftform gewahrt. Dies gilt selbst dann, wenn dem Antragenden die schriftliche Annahme verspätet zugeht und der Mietvertrag deshalb erst durch konkludentes Handeln zu Stande kommt. 2. Für eine natürliche Person kann ein Vertreter den Mietvertrag ohne Vertretungszusatz unterzeichnen, damit die Schriftform gewahrt ist. 3. Werden mehrere Personen oder eine GbR vertreten, so muss klargestellt sein, für wen der Vertreter handelt.

Normenkette:

BGB § 126 § 164 § 535 § 537 § 542 Abs. 1 § 543 Abs. 2 Ziff. 3 a § 550 § 566 (a.F.) ;

Entscheidungsgründe:

I.