Getrennte Abtretung von Bürgschaft und Hauptforderung
BGH, Urteil vom 19.09.1991 - Aktenzeichen IX ZR 296/90
DRsp Nr. 1992/553
Getrennte Abtretung von Bürgschaft und Hauptforderung
»a. Der Gläubiger der Hauptforderung und der Bürgschaftsgläubiger müssen ein und dieselbe Person sein.b. Eine Abtretung der Rechte aus der Bürgschaft ohne die Hauptforderung ist unwirksam.c. Die Abtretung der Hauptforderung ohne die Rechte aus der Bürgschaft führt zum Erlöschen der Bürgschaft.d. Eine vom Bürgen verwendete Allgemeine Geschäftsbedingung, die einen Übergang der Rechte aus der Bürgschaft ausschließt (mit der Folge, daß bei einer Abtretung der Hauptforderung die Bürgschaft erlischt), ist wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot nach § 9AGBG unwirksam.e. Eine Bürgschaftsübernahme, in welcher der Übergang der Rechte auf einen Zessionar der Hauptforderung ausgeschlossen wird, kann dahin auszulegen sein, es solle auch für den Fall gebürgt werden, daß die Hauptforderung wieder an den ursprünglichen Gläubiger abgetreten wird.«