BGH - Beschluss vom 08.10.2013
VIII ZR 254/13
Normen:
ZPO § 543;
Vorinstanzen:
AG Berlin-Tempelhof, vom 18.06.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 13 C 538/11
LG Berlin, vom 21.12.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 65 S 366/12

Getrennte Kündbarkeit eines Garagenmietvertrages und eines Wohnungsmietvertrages

BGH, Beschluss vom 08.10.2013 - Aktenzeichen VIII ZR 254/13

DRsp Nr. 2013/24436

Getrennte Kündbarkeit eines Garagenmietvertrages und eines Wohnungsmietvertrages

Bei einem schriftlichen Wohnungsmietvertrag und einem separat abgeschlossenen Mietvertrag über eine Garage oder einen Stellplatz spricht eine tatsächliche Vermutung für die rechtliche Selbständigkeit der beiden Vereinbarungen.

Tenor

Der Senat beabsichtigt, die Revision durch einstimmigen Beschluss gemäß § 552a ZPO zurückzuweisen.

Normenkette:

ZPO § 543;

Gründe