Die Kläger erwarben von den Beklagten aufgrund Vertrags vom 5.7.1990 ein Hausgrundstück. Zu diesem Zeitpunkt war das Grundstück erschlossen (Kanalanschluß, Herstellung von Fahrbahn, Gehweg und Parkflächen sowie öffentliche Beleuchtungseinrichtung). Unter Ziff. III Nr. 6 des Vertrags ist folgendes geregelt:
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