OLG Köln - Urteil vom 10.12.1997
5 U 126/97
Normen:
BGB §§ 477 157 ;
Fundstellen:
NJW-RR 1998, 1167
OLGReport-Köln 1998, 262
OLGReport-Köln 1998, 62
VersR 1998, 995
WuM 1998, 180
Vorinstanzen:
25 O 387/96 - LG Köln,

Gewährleistung bei Grundstücksverkauf hinsichtlich des tatsächlichen Erschließungszustandes

OLG Köln, Urteil vom 10.12.1997 - Aktenzeichen 5 U 126/97

DRsp Nr. 1998/18616

Gewährleistung bei Grundstücksverkauf hinsichtlich des tatsächlichen Erschließungszustandes

»1. Bei der Verpflichtung des Verkäufers eines Grundstücks, dem Käufer dafür Gewähr zu leisten, daß der derzeitige tatsächliche Erschließungszustand abgerechnet und bezahlt ist, handelt es sich um ein Garantieversprechen, das nicht der kurzen Verjährung des § 477 BGB unterliegt.2. Der Erwerber ist (nur) dann gehalten, gegen den Beitragsbescheid Rechtsbehelfe einzulegen, wenn ersichtlich Grund besteht, an dessen Rechtmäßigkeit zu zweifeln oder der Veräußerer ihn unter Darlegung nachvollziehbarer Gründe und Erklärung der Bereitschaft zur Kostenübernahme dazu auffordert.«

Normenkette:

BGB §§ 477 157 ;

Sachverhalt:

Die Kläger erwarben von den Beklagten aufgrund Vertrags vom 5.7.1990 ein Hausgrundstück. Zu diesem Zeitpunkt war das Grundstück erschlossen (Kanalanschluß, Herstellung von Fahrbahn, Gehweg und Parkflächen sowie öffentliche Beleuchtungseinrichtung). Unter Ziff. III Nr. 6 des Vertrags ist folgendes geregelt: