BGH - Urteil vom 05.10.1981
VIII ZR 259/80
Normen:
BGB § 537 ;
Fundstellen:
NJW 1982, 696
Vorinstanzen:
OLG München,
LG München II,

Gewährleistung für die Verwendbarkeit der Arbeitsergebnisse einer Datenverarbeitungsanlage

BGH, Urteil vom 05.10.1981 - Aktenzeichen VIII ZR 259/80

DRsp Nr. 1995/4683

Gewährleistung für die Verwendbarkeit der Arbeitsergebnisse einer Datenverarbeitungsanlage

»a) Gehört es zum vertragsmäßigen Gebrauch einer vermieteten Datenverarbeitungsanlage, daß mit ihr Unterlagen für die Abrechnung mit einem Dritten erstellt werden (hier: Krankenscheinaufkleber) und lehnt der Dritte die Verwendung der Unterlagen ab, so kann hierin ein Fehler der Mietsache liegen. b) Sollen mit der Datenverarbeitungsanlage, die außerdem noch eine Reihe anderer auf den Bedarf des Mieters zugeschnittener Verwendungsmöglichkeiten bietet, alle beruflichen Leistungen des Mieters abgerechnet werden, so können Schwierigkeiten bei der Verwendung für die Abrechnung (vgl. Leitsatz a) die Tauglichkeit der Anlage zu dem vertragsmäßigen Gebrauch insgesamt aufheben, mit der Folge, daß der Mieter von der Entrichtung des Mietzinses befreit ist.«

Normenkette:

BGB § 537 ;

Tatbestand: