BAG - Urteil vom 23.04.2016
7 AZR 827/13
Normen:
TV-L § 33 Abs. 2; TV-L § 33 Abs. 3; TzBfG § 14 Abs. 1; TzBfG § 15 Abs. 2; TzBfG § 17; TzBfG § 21; KSchG § 6; KSchG § 7; BGB § 133; BGB § 157; BGB § 187 Abs. 1; BGB § 188 Abs. 2; SGB VI § 43 Abs. 1 S. 2; SGB VI § 100 Abs. 3; SGB X § 48; SGG § 84; GG Art. 12 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LAG Berlin-Brandenburg, vom 24.07.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Sa 1783/12
ArbG Brandenburg, vom 16.08.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 494/12

Gewährung einer Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung als sonstiger Sachgrund für eine Befristung i.S.d. § 14 Abs. 1 Satz 1 TzBfGKeine Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei Rücknahme des Rentenantrages vor Ablauf der Widerspruchsfrist des § 84 SGGEinhaltung der Klagefrist nach §§ 21, 17 Satz 1 TzBfG bei Klärung der Wirksamkeit einer auflösenden Bedingung und deren tatsächlichem EintrittKeine Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei rechtzeitigem Widerspruch des Arbeitnehmers gegen den Rentenbescheid und rechtzeitiger Information des Arbeitgebers innerhalb der Klagefrist der §§ 21, 17 Satz 1 TzBfG

BAG, Urteil vom 23.04.2016 - Aktenzeichen 7 AZR 827/13

DRsp Nr. 2016/11901

Gewährung einer Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung als sonstiger Sachgrund für eine Befristung i.S.d. § 14 Abs. 1 Satz 1 TzBfG Keine Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei Rücknahme des Rentenantrages vor Ablauf der Widerspruchsfrist des § 84 SGG Einhaltung der Klagefrist nach §§ 21, 17 Satz 1 TzBfG bei Klärung der Wirksamkeit einer auflösenden Bedingung und deren tatsächlichem Eintritt Keine Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei rechtzeitigem Widerspruch des Arbeitnehmers gegen den Rentenbescheid und rechtzeitiger Information des Arbeitgebers innerhalb der Klagefrist der §§ 21, 17 Satz 1 TzBfG

Das Arbeitsverhältnis wird trotz Zustellung des Rentenbescheids nicht nach § 33 Abs. 2 Satz 1 TV-L beendet, wenn der Arbeitnehmer innerhalb der Frist des § 84 SGG Widerspruch gegen den Rentenbescheid einlegt und den Arbeitgeber hierüber alsbald unterrichtet, er den Rentenantrag vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach §§ 21, 15 Abs. 2 TzBfG zurücknimmt oder einschränkt und dem Arbeitgeber dies innerhalb der Klagefrist nach §§ 21, 17 Satz 1 TzBfG mitteilt. Orientierungssätze: