OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 07.03.2018
6 A 668/16
Normen:
GG Art. 33 Abs. 2; BGB § 133; LBG NRW § 19 Abs. 2 S. 1 Nr. 3; LBG NRW § 19 Abs. 4; LVO NRW § 7 Abs. 1 S. 1; LVO NRW § 7 Abs. 4 S. 1; LVO NRW § 54;
Vorinstanzen:
VG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 7044/14

Gewährung von Schadensersatz wegen Nichtbeförderung eines Rektors; Dokumentationsanforderungen der Beschränkung des Bewerberkreises für eine Stellenbesetzung als Organisationsgrundentscheidung

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 07.03.2018 - Aktenzeichen 6 A 668/16

DRsp Nr. 2018/5020

Gewährung von Schadensersatz wegen Nichtbeförderung eines Rektors; Dokumentationsanforderungen der Beschränkung des Bewerberkreises für eine Stellenbesetzung als Organisationsgrundentscheidung

Erfolgloser Zulassungsantrag einer Rektorin, deren Klage auf die Gewährung von Schadensersatz wegen Nichtbeförderung gerichtet ist. Die Beschränkung des Bewerberkreises für eine Stellenbesetzung unterliegt als Organisationsgrundentscheidung nicht den im Auswahlverfahren Platz greifenden Dokumentationsanforderungen.

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf die Wertstufe bis 25.000 Euro festgesetzt.

Normenkette:

GG Art. 33 Abs. 2; BGB § 133; LBG NRW § 19 Abs. 2 S. 1 Nr. 3; LBG NRW § 19 Abs. 4; LVO NRW § 7 Abs. 1 S. 1; LVO NRW § 7 Abs. 4 S. 1; LVO NRW § 54;

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Die Klägerin stützt ihn allein auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Das Antragsvorbringen weckt jedoch keine derartigen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung.