OLG Naumburg - Urteil vom 03.08.1999
11 U 25/99
Normen:
BGB § 537 Abs. 1 § 539 ;
Fundstellen:
OLGR-Naumburg 2000, 377
WuM 2000, 242
Vorinstanzen:
LG Stendal, vom 27.01.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 21 O 145/98

Gewerbemietrecht: Mangel bei Beanstandungen durch die Gewerbeaufsicht - Zurückbehaltungsrecht trotz Aufrechnungsverbots

OLG Naumburg, Urteil vom 03.08.1999 - Aktenzeichen 11 U 25/99

DRsp Nr. 2003/6915

Gewerbemietrecht: Mangel bei Beanstandungen durch die Gewerbeaufsicht - Zurückbehaltungsrecht trotz Aufrechnungsverbots

1. Verfügt der Mieter über die gaststättenrechtliche Erlaubnis zum Betrieb eines Restaurants in den Mieträumen, wird ein Mangel im Sinne des § 537 Abs. 1 BGB noch nicht dadurch begründet, dass durch die Gewerbeaufsicht wegen des Zustands der Räume Beanstandungen erhoben werden, ohne dass es bisher zu einem Entzug der Erlaubnis oder gewerbeaufsichtlich angeordneten Einschränkungen des Gewerbebetriebs gekommen ist.2. Der Umstand, dass der Mieter gem. § 539 BGB (analog) wegen bestimmter Mängel der Mietsache Gewährleistungsansprüche nicht (mehr) geltend machen kann, hat regelmäßig nicht zur Folge, dass er wegen dieser Mängel auch mit der Geltendmachung des Zurückbehaltungsrechts ausgeschlossen ist.

Normenkette:

BGB § 537 Abs. 1 § 539 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Zahlung restlichen Mietzinses für den Zeitraum Mai 1996 bis September 1998.