OLG Thüringen - Urteil vom 20.07.1999
3 U 1623/98
Normen:
BGB §§ 126 566 ;
Fundstellen:
NZM 2002, 840
Vorinstanzen:
LG Erfurt, vom 17.09.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 1472/98

Gewerbemietrecht: Schriftformerfordernis - Mitwirkungspflicht an der Errichtung eines formwirksamen Vertrages

OLG Thüringen, Urteil vom 20.07.1999 - Aktenzeichen 3 U 1623/98

DRsp Nr. 2003/6940

Gewerbemietrecht: Schriftformerfordernis - Mitwirkungspflicht an der Errichtung eines formwirksamen Vertrages

1. Einem Gewerberaummietvertrag fehlt die nach § 566 BGB erforderliche Schriftform, wenn ein Grundrißplan, aus dem die vermietete Gewerbefläche erst konkret hervorgeht, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses weder mit der Vertragsurkunde selbst fest verbunden noch auf sonstige Weise dem Vertrag beigefügt war.2. Beruft sich der Mieter deshalb auf die Formunwirksamkeit des Vertrages, kann sich aus einer individuell vereinbarten salvatorischen Klausel aber ergeben, daß er verpflichtet ist, an der Errichtung eines formwirksamen Vertrages mitzuwirken.

Normenkette:

BGB §§ 126 566 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit der Kündigung eines Mietvertrages über Gewerberäume.

Die Klägerin ist Rechtsnachfolgerin der ... und .... Im Jahr 1992 schlossen die ... und die Beklagten einen Mietvertrag über Gewerberäume im Haus ...in .... Gemäß Ziffer 2.1. des Mietvertrages ist das Mietverhältnis auf 10 Jahre (01.01.1993 bis 31.12.2002) befristet. Der Mietgegenstand ist unter Ziffer 1.1. wie folgt bezeichnet:

"Die Vermieterin vermietet an die Mieterin im Hause ..., 1. OG ca. 305 qm

hinterer Hofbereich ca. 155 qm

Büroflächen, wie sie in dem als Anlage 1 beigefügten Grundrissplan rot umrandet dargestellt sind, sowie 2 Stellplätze."