BFH - Urteil vom 07.07.2004
X R 26/01
Normen:
GewStG § 8 Nr. 7 § 9 Nr. 4 ; AO (1977) § 174 Abs. 1 S. 1 ;
Fundstellen:
BB 2004, 2734
BFH/NV 2005, 138
BFHE 2007, 35
BStBl 2005, 145
DB 2004, 2733
DStR 2004, 2191
ZfIR 2005, 222
Vorinstanzen:
FG Schleswig-Holstein, vom 21.02.2001 - Vorinstanzaktenzeichen II 637/97

Gewerbesteuerliche Behandlung von Mietzahlungen oder Pachtzahlungen: keine Korrespondenz von Nichtkürzung und Hinzurechnung

BFH, Urteil vom 07.07.2004 - Aktenzeichen X R 26/01

DRsp Nr. 2004/18756

Gewerbesteuerliche Behandlung von Mietzahlungen oder Pachtzahlungen: keine Korrespondenz von Nichtkürzung und Hinzurechnung

»Unterbleibt beim Vermieter/Verpächter die materiell-rechtlich gebotene Kürzung von Miet- oder Pachtzinsen (§ 9 Nr. 4 GewStG), kann der Mieter/Pächter keine Korrektur der bei ihm nach § 8 Nr. 7 GewStG vorgenommenen und bestandskräftig gewordenen Hinzurechnung zum Gewerbeertrag verlangen.«

Normenkette:

GewStG § 8 Nr. 7 § 9 Nr. 4 ; AO (1977) § 174 Abs. 1 S. 1 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) betrieb im Streitjahr 1991 als Pächter der Räumlichkeiten und des Inventars eine Tankstelle und Raststätte. Die Pachtzinsen wurden als Betriebsausgaben gewinnmindernd berücksichtigt. Der Verpächter, der dem Kläger im Jahre 1993 mitgeteilt hatte, der Pachtzins setze sich aus verschiedenen Komponenten zusammen, so dass eine Aufteilung nicht möglich sei, nahm keine Kürzung gemäß § 9 Nr. 4 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) vor. Dagegen wurde in dem bestandskräftig gewordenen Gewerbesteuermessbescheid vom 26. Februar 1996 für das Streitjahr 1991 dem Gewinn des Klägers aus Gewerbebetrieb der Betrag von 129 923 DM nach § 8 Nr. 7 GewStG hinzugerechnet; dies sind 50 % der Pachtzahlungen in Höhe von 295 847 DM abzüglich 36 000 DM für den auf den Grundbesitz entfallenden Anteil.