BFH - Urteil vom 17.10.2024
III R 33/22
Normen:
GewStG § 8 Nr. 1 Buchst. d); GewStG § 8 Nr. 1 Buchst. f) S. 1; BGB §§ 535 ff.; BGB § 535; BGB §§ 581 ff.; BGB § 581;
Fundstellen:
BB 2025, 214
DStR 2025, 205
DB 2025, 362
BB 2025, 415
DStRE 2025, 241
BFH/NV 2025, 330
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 11.05.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 365/17

Gewerbesteuerrechtliche Hinzurechnung von Aufwendungen einer sog. Spezialagentur für die Nutzung von Werbeträgerflächen; Rechtliche Zuordnung von Verträgen hinsichtlich Werbung mit digitalen oder analogen Werbeträgern

BFH, Urteil vom 17.10.2024 - Aktenzeichen III R 33/22

DRsp Nr. 2025/824

Gewerbesteuerrechtliche Hinzurechnung von Aufwendungen einer sog. Spezialagentur für die Nutzung von Werbeträgerflächen; Rechtliche Zuordnung von Verträgen hinsichtlich Werbung mit digitalen oder analogen Werbeträgern

1. Die gewerbesteuerrechtliche Hinzurechnung von Aufwendungen für die zeitlich befristete Überlassung von Rechten nach § 8 Nr. 1 Buchst. f Satz 1 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) setzt subjektive Rechte an unkörperlichen Gütern mit selbständigem Vermögenswert voraus, die eine Nutzungsbefugnis enthalten und an denen eine geschützte Rechtsposition --ein Abwehrrecht-- besteht (Anschluss an die Senatsurteile vom 26.04.2018 - III R 25/16; vom 19.12.2019 - III R 39/17 und vom 29.06.2022 - III R 2/21). Kann eine mit der Mediaplanung beauftragte Spezialagentur aus ihren Verträgen mit den Werbeträgeranbietern keine Ansprüche ableiten, die über die Erfüllung der Verpflichtung zum Sichtbarmachen von Werbung hinausgehen und eine Abwehrbefugnis gegenüber Dritten beinhalten, fehlt es an einer Rechteüberlassung im Sinne des § 8 Nr. 1 Buchst. f Satz 1 GewStG.