BGH - Urteil vom 17.01.2018
VIII ZR 241/16
Normen:
BGB § 546 Abs. 1; BGB § 546 Abs. 2; BGB § 565 Abs. 1 S. 1; GG Art. 14 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
AuR 2018, 439
BB 2018, 514
MDR 2018, 398
MietRB 2018, 99
NJW-RR 2018, 459
NZG 2018, 718
NZM 2018, 281
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 15.01.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 258/15
OLG Frankfurt/Main, vom 23.09.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 2 U 19/16

Gewerbliche Weitervermietung der vom Zwischenvermieter angemieteten Wohnungen an die Arbeitnehmer seines Gewerbebetriebes; Weitervermietung zum Zweck der Bindung der Arbeitbehmer und der Verschaffung der Wettbewerbsvorteile gegenüber anderen Unternehmen

BGH, Urteil vom 17.01.2018 - Aktenzeichen VIII ZR 241/16

DRsp Nr. 2018/2727

Gewerbliche Weitervermietung der vom Zwischenvermieter angemieteten Wohnungen an die Arbeitnehmer seines Gewerbebetriebes; Weitervermietung zum Zweck der Bindung der Arbeitbehmer und der Verschaffung der Wettbewerbsvorteile gegenüber anderen Unternehmen

Eine gewerbliche Weitervermietung, die eine geschäftsmäßige, auf Dauer gerichtete und mit der Absicht der Gewinnerzielung oder im eigenen wirtschaftlichen Interesse ausgeübte Vermietungstätigkeit voraussetzt, liegt auch dann vor, wenn der Zwischenvermieter die von ihm angemieteten Wohnungen an die Arbeitnehmer seines Gewerbebetriebes weitervermieten will, um diese an sich zu binden und sich Wettbewerbsvorteile gegenüber anderen Unternehmen zu verschaffen, die ihren Arbeitnehmern keine Werkswohnungen anbieten können; eine Gewinnerzielungsabsicht aus der Vermietung selbst ist nicht erforderlich (Bestätigung und Fortführung von BGH, Urteil vom 20. Januar 2016 - VIII ZR 311/14, NJW 2016, 1086, Rn. 22).

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main - 2. Zivilsenat - vom 23. September 2016 wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Normenkette:

BGB § 546 Abs. 1; BGB § 546 Abs. 2; BGB § 565 Abs. 1 S. 1; GG Art. 14 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten um das Bestehen eines Mietverhältnisses über Wohnraum.